Fehlende Schnittstellenkontrolle beim Güterumschlag ist in der Regel leichtfertig

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2013 – I-18 U 106/13, 18 U 106/13

Bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt. Vernachlässigt ein Spediteur/Frachtführer elementare Sorgfaltspflichten (etwa die Durchführung von ausreichenden Schnittstellenkontrollen) so handelt er im Allgemeinen auch in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (Rn. 36).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 24/12) vom 17.05.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1

Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma Y. GmbH in O. aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadenfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine aus sieben Paketen bestehende Sendung vom 28.11.2011 an die Firma G. Service R. in R./NL, wobei – unstreitig – drei der sieben Pakete im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen sind.
2

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 44.110 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe für den Verlustschaden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß Art. 17 CMR einzustehen. Die Klägerin sein berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation bestehe jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung durch die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung.
4

Der Inhalt und Wert der streitgegenständlichen Sendung ergebe sich im Wege des Anscheinsbeweises aus der von der Klägerin als Anlage K2 vorgelegten Handelsrechnung i. V. m. § 287 ZPO. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen sei. Diesen Nachweis habe die Klägerin jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erbracht. Aus der Aussage des Zeugen S… folge, dass die in Verlust geratenen Pakete jeweils 30 Geräte enthielten. Bei der hier versandten Anzahl von 200 Stück iPhones ergebe dies 6 Pakete á 30 Stück und ein Paket á 20 Stück. Diese Angaben des Zeugen stimmten auch mit dem der Beklagten mitgeteilten Gewichte der einzelnen Pakete überein. 6 Pakete hätten ein Gewicht von 11,6 bzw. 11,7 kg und ein Paket ein Gewicht von 8 kg gehabt. Dem Tagesversandbericht lasse sich entnehmen, dass das Paket mit der Endnummer 706 ein Gewicht von 8 kg gehabt habe; dass dieses Paket nicht in Verlust geriet, sei zwischen den Parteien unstreitig.
5

Auf bestehende Haftungsbegrenzungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da zu unterstellen sei, dass die Verluste durch ein qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten seien. Die Beklagte sei ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen. Allein dass die Beklagte zum Zeitpunkt und Ort des eingetretenen Verlustes näher vorgetragen habe, reiche nicht aus. Die Beklagte müsse konkret vortragen, welche Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Sendung am Tatort im Zeitpunkt des Abhandenkommens bestanden hätten. Insbesondere sei auch nicht vorgetragen, aus welchem Grund Dritte keine Möglichkeit gehabt hätten, im Center R… unbemerkt vom Zeugen M… Zugriff auf dort befindliche Pakete zu nehmen.
6

Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht durch ein die Versenderin treffendes Mitverschulden eingeschränkt. Eine etwaige unterlassene Wertangabe habe sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets nicht vorgesehen sei. Auch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB sei der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht vorzuwerfen. Der unterlassene Hinweis, dass der Sendungswert über 5.000 € liege, habe sich vorliegend nicht ausgewirkt. Die Beklagte habe in zahlreichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, die Übernahme von Sendungen mit einem Wert, der zwar 5.000 €, nicht jedoch 56.000 € übersteige, nicht abzulehnen. Dieser Wert sei nicht erreicht, da lediglich auf den Wert der jeweils verloren gegangenen Pakete und nicht auf den Wert der gesamten Sendung abzustellen sei.
7

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten.
8

Sie ist der Auffassung, dass ein Anscheinsbeweis des Paketinhalts nicht in Betracht komme, weil die Klägerin lediglich eine Rechnung, aber keinen Lieferschein vorgelegt habe. Soweit nur ein Dokument vorgelegt werde, habe die Entscheidungsfindung nach § 286 ZPO zu erfolgen. Insoweit seien keine Umstände dargelegt oder bewiesen, aufgrund derer auf den Inhalt der drei von sieben außer Kontrolle geratenen Paketen geschlossen werden könne. Der Zeuge S… habe sich an den konkreten Auftrag nicht mehr erinnern können. Auch anhand der Gewichtsangaben könne der Inhalt der streitgegenständlichen Pakete nicht bestimmt werden. Der Zeuge S… habe ausgeführt, dass er die Gewichte lediglich geschätzt habe.
9

Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden seien nicht ersichtlich. Sie habe in Ziff. 5 der Klageerwiderung detailliert zu Zeit und Ort des Verlustes vorgetragen. Die beiden Mitarbeiter des Centers R.., die zuletzt mit den streitgegenständlichen Paketen zu tun gehabt hätten, seien als Zeugen genannt worden. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil habe sie auch konkret dargelegt, dass Dritte keine Möglichkeit gehabt hätten, Zugriff auf die Pakete zu nehmen.
10

Die Beklagte beantragt,
11

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 17.05.2013 (Az.: 31 O 24/12) die Klage abzuweisen.
12

Die Klägerin beantragt,
13

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und weist daraufhin, dass es keine plausible Erklärung der Beklagten für den Verlust der drei Pakete während der Zustellfahrt gebe. Als einzige mögliche und denkbare Schadensursache komme mangels Vortrags entlastender Umstände nur ein Diebstahl des Zustellfahrers in Frage. Insoweit teile die Beklagte auch nicht mit, zu welchem Ergebnis polizeiliche Ermittlungen geführt hätten. Im Übrigen trage die Beklagte auch keine ordnungsgemäße Schnittstellenkontrolle vor, wenn sie ausführe, dass die Pakete lediglich “zum Einladen bereit gelegt wurden”. Aus der allgemeinen Organisationsbeschreibung der Beklagten folge, dass keine Kontrolle daraufhin erfolge, ob die für die Zustellfahrzeuge vorgesehenen Pakete tatsächlich eingeladen worden sein; insofern erfolge lediglich eine stichprobenweise Kontrolle.
15

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
16

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gemäß Art. 17 CMR, §§ 249 ff. BGB verurteilt, an die Klägerin 44.110 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.
18

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
19

Mit dem Landgericht ist im Ergebnis davon auszugehen, dass drei Pakete der aus sieben Paketen bestehenden Sendung vom 28.11.2011 an die Firma G… Service R… in R…/NL. verloren gegangen sind und sich in diesen drei Paketen 90 Apple iPhone 4 gemäß Rechnung 1…. vom 28.11.2011 befunden haben.
20

Dass die drei Pakete mit den Nummern…6…, …2… und …2… in der Obhut der Beklagten abhanden gekommen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist allein, welchen Inhalt die Pakete gehabt haben.
21

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann insoweit weder auf die Grundsätze des Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden noch auf ein erleichtertes Beweismaß gemäß § 287 ZPO.
22

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH unterliegt die Würdigung der Umstände, die für Umfang und Wert einer verloren gegangenen Sendung sprechen, stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO, ohne dass auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813, 814).
23

Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sich in den drei unstreitig verloren gegangenen Paketen 90 iPhone 4 befunden haben.
24

Die Rechnung vom 28.11.2011 (Anlage K2, Bl. 12 GA) belegt, dass 200 iPhone 4 an die Firma G… Service R… verkauft worden sind. Die Rechnungsnummer 1…. findet sich wieder im detaillierten Tagesversandbericht vom 28.11.2011 (Anl. K1; Bl. 10 GA). Danach sind an die Beklagte für die Firma G… Service R… sechs Pakete mit einem Gewicht von 11,7 kg bis 11,6 kg sowie ein Paket mit einem Gewicht von 8 kg übergeben worden. Auch wenn der Zeuge S… bei seiner Aussage vor dem Amtsgericht Offenbach an die konkrete Lieferung keine Erinnerung mehr gehabt hat, so konnte er doch glaubhaft und nachvollziehbar aussagen, dass immer 30 iPhones in ein Paket gepackt werden. Da im Streitfall 200 iPhones versandt worden sind, bedeutet dies, dass sechs Pakete mit 30 iPhones und ein Paket mit 20 iPhones bestückt worden sein müssen.
25

Dies deckt sich auch mit den Gewichtsangaben, die der Zeuge mit einem geschätzten Gewicht von 1 kg für drei iPhones angegeben hat. Die sechs Pakete der ersten Sendung hatten ein Gewicht zwischen 11,6 und 11,7 kg, das Paket der zweiten Sendung ein Gewicht von 8 kg, mithin etwa 1/3 weniger. Da das Paket mit dem angegebenen Gewicht von 8 kg unstreitig angekommen ist, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen und dem von dem Zeugen S… geschilderten üblichen Versandablauf eine hinreichend sichere Überzeugung davon gewonnen werden, dass in den drei abhanden gekommenen Paketen jeweils 30 Handys enthalten waren.
26

Der Wert der Sendung ergibt sich, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, aus der von der Klägerin überreichten Handelsrechnung. Der Wert betrug 90 x 496 EUR = 44.640 EUR abzüglich gezahlter 510 EUR = 44.130 EUR (aufgrund eines Rechenfehlers beantragt die Klägerin allerdings nur 44.110 EUR). Dieser Wert wird seitens der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten.
27

Schließlich hat das Landgericht weiter zu Recht ausgeführt, dass sich die Beklagte auf bestehende Haftungsbegrenzungen nicht berufen könne (Art. 29 CMR), weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.
28

Dieser sekundären Darlegungslast wird die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht gerecht. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen (Schriftsatz vom 30.07.2012, S. 4, Bl. 41 GA):
29

“Die streitgegenständlichen Pakete sind auch am 29.11.2011 in R… eingetroffen und wurden über das Hauptförderband zur Pkw-Position 3 d sortiert, wo sie unter dem Förderband hinter dem Wagen mit der Nr. 4…. durch Herrn M. M. zum Einladen bereit gelegt wurden. Herr M… war als Zeitarbeiter für die niederländische Schwestergesellschaft der Beklagten tätig und arbeitet mit der Beklagten seit drei Monaten zusammen.
30

Die Route 3d wurde am 29.01.2011 von D. A., welcher seit mehr als 10 Jahren für die niederländische Schwestergesellschaft der Beklagten arbeitet, abgefahren und zwar mit dem Wagen 4…. Herr A. lieferte an diesem Tag 6 Pakete an die Adresse des Empfängers.
31

Herr M. M. und Herr A. haben keine Pakete an sich genommen.
32

Während der Zustellfahrt hat Herr A. keinen Dritten Zugang zu den in seinem Wagen befindlichen Paketen gewährt.
33

Auch im Center R… hatten Dritte keine Möglichkeit, unbemerkt von Herrn M. M. auf die Pakete Zugriff zu nehmen.”
34

Diesen Vortrag hat die Beklagte durch Zeugnis der Herren M. M. und A. unter Beweis gestellt.
35

Dieses Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung entspricht nur scheinbar den Anforderungen der Rechtsprechung an die sekundäre Darlegungslast, insbesondere zum Zeitpunkt des Verlustes, zum Ort und zu den beteiligten Mitarbeitern detaillierte Angaben zu machen.
36

Bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt. Vernachlässigt ein Spediteur/Frachtführer elementare Sorgfaltspflichten (etwa die Durchführung von ausreichenden Schnittstellenkontrollen) so handelt er im Allgemeinen auch in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (vgl. Urteil vom 25.03.2004 – I ZR 205/01, NJW 2004, 2245, BeckRS 2004, 06144; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl. Rdnr. 46).
37

Die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen müssen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen, um den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, dass die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können (BGH, Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 128/00, NJW-RR 2003, 751, 752; BGH, Urteil vom 15.11.2001 – I- ZR 158/99, NJW 2002, 3106, 3107 f.; Pokrant/Gran, a. a. O., Rdnr. 47).
38

Zudem muss der Frachtführer unmittelbar nach Bekanntwerden eines Schadensfalls konkrete Nachforschungen anstellen, wie es zum Verlust oder zur Beschädigung des ihm übergebenen Transportgutes gekommen ist. Die von ihm veranlassten Recherchen und deren Ergebnisse muss er umfassend dokumentieren, um sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit belegen zu können. Substantiierter Vortrag zu den durchgeführten Recherchen ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil allein zeitnahe Nachfragen sowohl bei den eigenen Mitarbeitern als auch bei anderen Empfängern von Sendungen die realistische Möglichkeit bieten, ein außer Kontrolle geratenes Paket auch noch aufzufinden (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 104/11, BeckRS 2013, 00590).
39

Zur Organisation im Center R… wird – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht ansatzweise vorgetragen. Es fehlt jegliche Erläuterung dazu, wann die streitgegenständlichen Pakete in diesem Center gescannt worden sind und ob es beispielsweise einen Eingangsscann bzw. einen Ausgangsscann gibt. Insbesondere ist völlig unklar, an welcher Stelle ein Ausgangsscann hätte durchgeführt werden müssen. Offensichtlich gibt es eine automatische Sortieranlage, die die Pakete zu den jeweiligen Pkw-Positionen befördert. Es bleibt völlig im Dunkeln, inwieweit es ausgeschlossen ist, dass es bereits bei diesem automatischen Sortiervorgang zu Fehlern kommen kann. Auch ist völlig offen, für welchen Zeitraum die Pakete “unter dem Förderband hinter dem Wagen mit der Nr. 4….” gelagert worden sind.
40

Ohne Darstellung der genauen Betriebsabläufe und Zeitverläufe innerhalb des Centers R. ist die Behauptung der Beklagten, Dritte hätten keine Möglichkeit gehabt, unbemerkt von Herrn M. M. auf die Pakete Zugriff zu nehmen, völlig unsubstantiiert. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, ob der Fahrer D. A. das in Verlust geratene Paket tatsächlich in den Wagen eingeladen hat. An einer Schnittstellenkontrolle fehlt es insoweit offensichtlich.
41

Auch wenn man dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Hinweis, wonach sein Vortrag dahingehend zu verstehen seien, dass die drei streitgegenständlichen Pakete in das Zustellfahrzeug gelangt seien und es deshalb keines weiteren Vortrages zur Organisation des Lagers bedürfe, als zutreffend unterstellt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
42

Die unter Beweis gestellte Behauptung, der Zustellfahrer habe die drei Pakete nicht an sich genommen und auch Dritten keine Möglichkeit gewährt, auf die Pakete Zugriff zu nehmen, ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Insoweit hätte im Einzelnen vorgetragen werden müssen, welche Route der Fahrer vor der Anlieferung der restlichen vier Pakete an die Firma G… Service R. genommen hat, wo, wann und für welchen Zeitraum der Fahrer das Fahrzeug bei vorherigen Ablieferungen abgestellt hat, ob er dieses in jedem Fall verschlossen hat und ob es ggf. Beschädigungen und/oder Aufbruchspuren am Fahrzeug selbst gegeben hat. Ohne einen derartigen Sachvortrag verbleibt die Möglichkeit eines Diebstahls durch Dritte, für die Beklagte ebenfalls aufgrund qualifizierten Verschuldens haftet (vgl. BGH Urt. v. 13.06.2012 – I ZR 87/11, NJW 2012, 3774, 3776).
43

Selbst wenn man eine derartige Verlustmöglichkeit durch Diebstahl, sei es durch den Fahrer selbst, sei es durch Dritte, ausschließt, bliebe als einzige Möglichkeit des Verlustes die einer Falschauslieferung. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt auch insoweit ein qualifiziertes Verschulden vor, wenn seitens des Frachtführers nicht Umstände vorgetragen werden, die ausnahmsweise eine Falschauslieferung als einmaliges Versagen erscheinen lassen.
44

Zudem fehlt es auch an der entsprechenden Darstellung der Recherche und ihrer Dokumentation. Zwar kann dem Vorbringen der Beklagten entnommen werden, dass sie zumindest bei den eigenen Mitarbeitern nachgefragt habt. Ob dieses Vorbringen den Anforderungen des BGH zur Recherche– und Dokumentationspflicht (vgl. Urt. v. 19.07.2012, a. a. O.) genügt, weil es zumindest an einer Dokumentation fehlt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Beklagte nicht vorgetragen, bei anderen Empfängern von Sendungen im Hinblick auf eine Falschauslieferung nachgefragt zu haben, so dass sie sich der Möglichkeit begeben hat, ein außer Kontrolle geratenes Paket doch noch aufzufinden (vgl. zu dieser Verpflichtung: BGH, Urt. v. 19.07.2012, a. a. O.).
45

Damit ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten ausgegangen.
46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, §§ 543 Abs. 2 ZPO.
49

Berufungsstreitwert: 44.110,00 Euro.

Dieser Beitrag wurde unter Transportrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.